Im „Nûrul-Izâh“; in der Erklärung zum „Tahtâwî“; im „Halabî“; im „Durrul-Mukhtâr“ zum Ende des Kapitels über Qadâ-Gebete; im „Multakâ“; im „Durrul-Muntakâ“; im „Wiqâya“; im „Durar“; im „Dschawhara“ und in anderen wertvollen Büchern am Ende ihrer Kapitel über das Fasten steht, dass wenn ein Verstorbener dies in seinem Testament so verfügt hat, „Isqât“ und „Dawr“ gemacht werden muss. So steht z.B. im Kommentar zum „Tahtâwî“: „Dass nicht eingehaltenes Fasten mit Fidya (Abfindung) wiedergutgemacht wird, steht anhand von Gesetzesquellentexten (Nusûs; edler Koran und ehrwürdige Hadithe) fest. Da die Salât wichtiger ist als das Fasten, gibt es unter allen Gelehrten Übereinstimmung darüber, dass für jemanden, der sterbenskrank ist und der noch Qadâ-Gebete hat, die mit im islamischen Gesetz definierten Entschuldigungen versäumt wurden und der diese versäumten Gebete, obwohl er die Niyya dazu hatte, nicht nachholen konnte, für diese Gebete der Isqât gemacht werden kann.