VORZÜGE DES GESEGNETEN MONATS RADSCHAB

Der ehrwürdige Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, sagte sinngemäß: „Wer im gesegneten Monat Radschab zu Beginn einen Tag, in der Mitte einen Tag und am Ende einen Tag fastet, dem gewährt Allah, der Erhabene, eine solche Belohnung, als ob er den ganzen gesegneten Monat gefastet hätte.“ Die Nacht vom ersten Donnerstag auf den Freitag im Monat Radschab ist die Raghâib-Nacht (Laylat ar-Raghâib). Diese Nacht ist sehr wertvoll. Aber es handelt sich hierbei nicht um die Nacht, in der die gesegneten Eltern des ehrwürdigen Propheten, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, geheiratet haben. Es ist falsch, dies zu behaupten. Siehe Seite 355 im Buch „Seâdet-i Ebediyye“!

Sei nicht stolz auf deine Macht und niemals hochmütig!

Ein Wind weht ungünstig, der alles vernichtet, was du hast!

VORZÜGE DES GESEGNETEN MONATS SCHA’BÂN

Auch das Fasten im gesegneten Monat Scha’bân ist sehr verdienstvoll. Der ehrwürdige Prophet, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, sagte sinngemäß: „Der gesegnete Monat Scha’bân ist ein Monat für mich. Allah, der Erhabene, gebietet den Engeln des Arsh: ‚O Meine Engel! Seid Zeugen davon, wie Meine Diener den Monat Meines geliebten Propheten ehren und würdigen. Ich habe ihnen um Meiner Ehre und Meiner Allgewalt willen vergeben.’“ In einem anderen ehrwürdigen Hadith heißt es sinngemäß: „Wer im gesegneten Monat Scha’bân drei Tage fastet, dem bereitet Allah, der Erhabene, eine Ehrenstelle in der Dschanna vor.“ In einem ehrwürdigen Hadith heißt es sinngemäß: „Denjenigen, die die 15. Nacht des gesegneten Monats Scha’bân durch Ibâdât ehren, vergibt Allah, der Erhabene. Allein Götzendienern, Zauberern und denjenigen, die ihre Eltern quälen, und den Ahl al-Bid’a und denjenigen, die Unzucht (Zinâ) betreiben und denjenigen, die darauf beharren, Wein zu trinken, vergibt Er nicht.“ Diese Nacht heißt „Barâ’a- Nacht“ (Laylat al- Barâ’a). Einst war es nur harâm, dass man betrunken das Gebet verrichtete. Der oben angeführte ehrwürdige Hadith war an jenen Tagen gesagt worden. Als nachher das Trinken von Alkohol zu jeder Zeit harâm wurde, wurde aus dem ehrwürdigen Hadith: „Es ist harâm, selbst einen Tropfen von etwas zu trinken, dessen Übermaß einen betrunken macht!“ verständlich, dass jemandem, der auch nur einen Tropfen Alkohol trinkt, nicht vergeben wird, solange er keine Tawba dafür macht.

VORZÜGE DES GESEGNETEN MONATS RAMADAN

Faste im gesegneten Monat Ramadan mit allen deinen Gliedern, damit dein Fasten echtes Fasten ist und damit du die Vorzüge und die Stufen des Fastens erlangst. Der ehrwürdige Prophet, der Geliebte Allahs, des Allmächtigen, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken, teilte sinngemäß mit: „O Abâ Hurayra! Wenn Du fastest, beeile Dich, um das Fasten zu brechen. [D.h. brich dein Fasten sofort, wenn es Abend ist, also die Zeit des Maghrib-Gebets eintritt.] Jener Gesegnete von meiner Umma ist derjenige, der sich beeilt, um zu essen, sobald der Adhan des Maghrib-Gebets ausgerufen wird und der das Sahûr-Essen spät isst. Denn es gibt viel Barmherzigkeit und Segen (Baraka) beim Sahûr. Und wenn meine Umma im gesegneten Monat Ramadan vorschriftsmäßig fastet, weiß niemand außer Allah, dem Erhabenen, selbst, wie viel Belohnung, Gaben und Gnade Er dafür in der Ramadanfestnacht gewährt. Und Allah, der Erhabene, gebietet: ‚Das Fasten ist nur für Mein Wohlgefallen. Wie viel Belohnung Ich schenken werde, weiß allein Ich selbst.’“ Zwar beteten die Kâfirûn mit allen Ibâdât Götzen an, aber nicht mit dem Fasten. Das Fasten im Monat Ramadan ist, nach dem Verrichten des Gebets, vorzüglicher als alle Ibâdât und als das Fasten in anderen Monaten.

[Das Fasten macht den Menschen nicht krank. Es stärkt ihn und schärft seinen Geist. Man sollte sich nicht von den Lügen der Islam-Feinde täuschen lassen!]

Hinweis: Ibn Âbidîn, möge Allah mit ihm barmherzig sein, schreibt in seinem Buch „Radd al-mukhtâr“ folgendes: „Es ist eine Wâdschib kifâya (gemeinschaftliche Wâdschib) für jeden Muslim, der zurechnungsfähig und mündig ist, zu Beginn des Monats Ramadan die Sichel des Neumondes am Himmel zu suchen. Sieht man die Sichel des Neumondes, so ist es auch wâdschib, dass man dem Kadi (Richter) Bescheid gibt. Wenn der Kadi die Mitteilung eines Sünders (Fâsiq) annimmt, begeht er eine Sünde. Derjenige, dessen Mitteilung vom Kadi abgelehnt wird, fastet selbst. Nimmt der Kadi die Mitteilung an und verkündet sie, wird es fard, dass alle Muslime [in allen Ländern] an diesem Tag fasten. Der Sünder [der einen Tag zuvor mit dem Fasten begonnen hat,] darf nicht nach dreißig Tagen feiern, sondern muss noch einen Tag mit allen anderen fasten. Bei bewölktem Wetter nimmt man die Mitteilung eines gerechten Muslims (Âdil) an. Bei wol- kenfreiem Wetter ist es nötig, dass mehrere Muslime mitteilen, die Sichel des Neumondes gesehen zu haben. In Ortschaften, wo es keinen Kadi oder keinen muslimischen Gouverneur gibt, ist die Mitteilung eines gerechten Muslims ausreichend, um mit dem Fasten zu beginnen. Wenn diejenigen, die zur Mitteilung den Kanonenschuss oder die Öllampe verwenden, gerechte Muslime sind, gilt deren Mitteilung als die Verkündigung des Kadis. Es ist nicht dschâiz, dass der Monat Ramadan mit dem Kalender bzw. nach Berechnung beginnt. Auch wenn es Gerechte sind, die die Berechnungen durchgeführt haben, spielen diese für den Beginn des Monats Ramadan keine Rolle. Weil sie den Tag, an dem die Sichel des Ramadan-Neumondes erscheinen wird, im Voraus mitgeteilt haben, beginnt deswegen das Fasten im Ramadan nicht. In diesem Zusammenhang sagt der schafiitische Gelehrte Imâm as- Subkî, möge Allah mit ihm barmherzig sein: ‚Wenn es jemanden gibt, der mitteilt, dass er die Sichel des Neumondes in der 30. Nacht des Monats Scha’bân gesehen habe, aber wenn berechnet wurde, dass sie ein Tag danach erscheinen wird, so nimmt man an dieser Stelle die Berechnung als richtig an, denn die Berechnung ist absolut. Es ist unmöglich, die Sichel des Neumondes einen Tag vor dem Erscheinen des Mondes zu sehen.‘ Schams al-a’imma Halwânî, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagt: ‚Der Monat Ramadan beginnt damit, dass die Sichel des Neumondes gesichtet wird. Er beginnt nicht damit, dass sie erscheint. Weil die Berechnung mitteilt, wann die Sichel des Neumondes erscheinen wird, aber nicht, wann sie gesehen wird, kann der Beginn des Monats Ramadan nicht damit begründet werden. Es ist nötig, überall auf der Welt mit dem Fasten zu beginnen, wenn in einer Ortschaft der Monat Ramadan beginnt, nachdem zwei gerechte Muslime die Sichel des Neumondes gesehen und das mitgeteilt haben oder nachdem der Kadi den Beginn verkündet hat. Mit den Gebetszeiten und den Zeiten der Pilgerreise und des Opferns ver- hält es sich aber nicht so. Nur weil die Zeiten von diesen an einem Ort eingetreten sind, müssen sie nicht auch an anderen Orten ein- getreten sein.’“ Und Ibn Âbidîn, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagt im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kibla beim Thema „Bedingungen des Gebets“: „Um die Gebetszeiten und die Kibla-Richtung zu bestimmen, nimmt man die [von gerechten Muslimen bestätigten] Zeiten im Kalender und die astronomi- schen Berechnungen an. Auch wenn diese nicht absolut gewiss sind, führen sie dennoch zu einer starken Vermutung. [Man muss aber wissen, dass die Kalender von rechtschaffenen Muslimen, die sich mit den Zeiten auskennen, erstellt werden.] Auch wenn es hier ausreicht, eine starke Vermutung zu haben, ist Zweifel und Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. Mit dem Monat Ramadan dagegen darf man nicht aufgrund der astronomischen Berechnungen beginnen. Denn der gesegnete Monat Ramadan beginnt damit, dass man die Sichel des Neumondes gesehen hat. Dazu wurde in dem ehrwürdigen Hadith sinngemäß gesagt: ‚Beginnt mit dem Fasten, wenn ihr die Sichel des Neumondes beobachtet!‘ Wann die Sichel des Neumondes erscheinen wird, wird nicht mit Beobachtung, sondern mit Berechnung bestimmt. Das Ergebnis der Berechnung ist gewiss richtig. Aber die Sichel des Neumondes kann sowohl in der Nacht, in der sie erscheint, als auch erst in der zweiten Nacht gesehen werden. Es ist geboten, dass der Monat Ramadan mit dem Beobachten des Neumondes beginnt und nicht mit seinem Erscheinen.“ Weil Kalender nicht mitteilen, wann der Neumond gesichtet wird, sondern wann er erscheinen wird, kann der Beginn des Monats Ramadan nicht anhand von Kalendern festgelegt werden. Ob der erste und der letzte Tag des Monats Ramadan, der anhand von Kalendern oder aufgrund von Mitteilungen von Personen, die nicht gerecht sind, also von Nichtmuslimen, Madhhablosen oder Sündern, begonnen wurde, tatsächlich Tage des Fastenmonats Ramadan sind, ist zweifelhaft. D.h., wenn der Monat Ramadan einen Tag früher als seine tatsächliche Zeit begonnen hat, ist der erste Fastentag dieses Monats eigentlich ein Tag des Monats Scha’bân. Und weil damit auch das Ramadanfest ein Tag zu früh gefeiert wird, hat man am letzten Tag des tatsächlichen Ramadan nicht gefastet. Wenn der Monat Ramadan einen Tag nach seiner tatsächlichen Zeit angefangen hat, hat man in diesem Fall am ersten Tag des tatsächlichen Ramadan nicht gefastet, aber man hat am Ende den ersten Festtag gefastet, wobei dieses Fasten nicht gültig ist. Es kann wohl sein, dass der Monat Ramadan, der wie oben genannt begonnen wurde, mit dem Beginn des tatsächlichen Ramadan übereinstimmt; es ist aber ungewiss, ob er der tatsächliche Monat Ramadan ist oder nicht. Dass das Ramadan-Fasten an diesen ungewissen zwei Tagen makrûh tahrîman ist und dass Unkenntnis derjenigen, die im Dâr al-Islâm leben, bezüglich der Ibâdât nicht als Entschuldigung gilt, steht im „Ibn Âbidîn“. Deshalb sagte Sayyid Abdulhakîm Efendi, ein großer islamischer Gelehrter und Erneuerer des vierzehnten Jahrhunderts, möge Allah mit ihm barmherzig sein, folgendes: „Es ist nötig, dass Muslime, die in solchen Orten leben, nach dem Ramadanfest irgendwann zusätzlich zwei Tage mit der Absicht des Nachholens fasten.“ Es ist nicht richtig zu behaupten, die Sichel des Neumondes eine Nacht früher als dessen Erscheinungszeit, die im Kalender angegeben ist, beobachtet zu haben. [Der Hadsch derjenigen, die solchen falschen Mitteilungen folgend auf der Ebene Arafat stehen, ist nicht gültig. Sie werden nicht zu „Hadschis“ (Titel, den Menschen bekommen, die den Hadsch verrichtet haben).]

Yâ Hannân, yâ Mannân, yâ Dayyân, yâ Burhân. Yâ Dhal-fadli wal-ihsân! Nardschul-afwa wal-ghufrân. Wadsch’alnâ min utaqâi schahri Ramadân, bi-hurmatil-Qur’ân! (Duâ des Ramadan)