Die Grundlagen (Arkân) der Pilgerreise (Hadsch) sind drei:
1. Beim Anlegen der Ihrâm-Kleidung (Weihezustand) die Absicht für den Hadsch fassen.
2. Das Stehen (Waqfa) auf der Ebene Arafat.
3. Die Besuchs-Tawâf verrichten.
Die Zeit, innerhalb der das Stehen auf der Ebene Arafat erfolgen muss, beginnt zur Zeit des höchsten Sonnenstandes (Zawâl) am neunten Tag des Monats Dhul-Hiddscha und endet am Morgen des nächsten Tages. [Wenn das Stehen auf der Ebene Arafat einen Tag vorher oder später erfolgt, wird der Hadsch ungültig. Die Wahhabiten beginnen trotz fehlender Mondsichtung das Fest einen Tag früher. Dadurch passiert es, dass die Pilgerreise jener, die nicht zur rechten Zeit auf der Ebene Arafat stehen, nicht gültig wird.]
Es gibt sieben Arten der Tawâf (Umrundung der Kaaba):
1. Die Besuchs-Tawâf und
2. die Umra-Tawâf. (Diese beiden sind fard.)
3. Die Ankunfts-Tawâf. Diese ist eine Sunna.
4. Die Abschieds-Tawâf.
5. Die Gelübde-Tawâf. Diese ist wâdschib.
6. Die Nâfila-Tawâf.
7. Die Tatawwu’-Tawâf. Diese ist mustahabb.
Es ist fard, für die Pilgerreise die Absicht für den Zustand des Ihrâms (Weihezustand) zu fassen. Das Anlegen der Ihrâm-Kleidung ist sunna. Dabei ist es wâdschib, dass diese Kleidung ungenäht ist.
Die Pilgerreise wird bei Erfüllung von acht Bedingungen fard:
1. Muslim sein.
2. Geschlechtsreif sein.
3. Verstandesreif sein.
4. Bei Gesundheit sein.
5. Frei sein.
6. Dass der Besitz, den man hat, mehr als der Grundlebensbedarf ist.
7. Eintritt der Zeit der Pilgerreise. Die Zeit der Pilgerreise ist der Tag von Arafa (Vortag des Festes) und die vier Festtage. Die Zeit, um den Weg zurückzulegen, wird auch mitberechnet.
8. Frauen, deren Anreiseweg länger ist als für ihre alleinige Reise zulässig, müssen von ihrem Ehemann oder einer Mahram- Person, mit der ihr die Heirat ewig verboten ist, begleitet werden.
[Für denjenigen, der diese acht Bedingungen erfüllt, ist es fard, dass er einmal im Leben die Pilgerreise unternimmt. Wenn jemand die Pilgerreise mehr als einmal macht, gelten seine in den darauffolgenden Jahren unternommenen Pilgerreisen als Nâfila. „Nâfila-Ibâdât“ meint jene Ibâdât, die nicht fard oder sunna sind, sondern freiwillig verrichtet werden. Die Belohnung für eine Nâfila- Ibâda ist, verglichen mit der einer Fard-Ibâda, so gering wie ein Tropfen im Vergleich zu einem Meer. Die Gelehrten des Islam haben es nicht erlaubt, dass Muslime, deren Heimat weit weg von Mekka liegt, erneut die Pilgerreise unternehmen. Abdullah ad- Dahlawî, möge Allah sein Geheimnis segnen, schreibt in seinem 63. Brief: „Auf dem Weg zum Hadsch können die Ibâdât meistens nicht vollständig verrichtet werden. Aus diesem Grund schrieb Imâm ar-Rabbânî, möge Allah mit ihm barmherzig sein, in seinen Briefen 123 und 124, dass er es nicht gutheißt, die Umra und den Nâfila-Hadsch zu verrichten.“ Ein Nâfila-Hadsch, der gar verhindert, dass man eine Fard erfüllt, der verhindert, dass Frauen sich bedecken, ist sogar harâm. So ein Hadsch ist nicht verdienstvoll, sondern eine Sünde. Genauso verhält es sich mit der Umra. Wenn man Besitz im Maße der Nisâb-Menge erwirbt und ein Mondjahr vergeht, wird es fard, die Zakat zu entrichten. Die Zeit, zu der das Entrichten der Zakat fard wird, ist für jeden verschieden. Wenn diese Zeit vor der Zeit des Hadsch liegt, wird die Zakat vollständig entrichtet und man reist mit dem verbleibenden Geld zum Hadsch. Wenn die Zeit des Entrichtens der Zakat in die Zeit des Hadsch fällt, wird erst der Hadsch verrichtet und nach dem Hadsch gibt man die Zakat von dem Geld, was noch verbleibt.]