Die islamischen Wissenschaften bestehen aus zwei Teilen:
I.Islamische hohe Wissenschaften
II. Islamische Sprachwissenschaften
I. Islamische hohe Wissenschaften sind:
1. Wissenschaft für Koranauslegung: İlm-i Tefsîr
2. Hadithwissenschaft: İlm-i Hadîs
3. Methodik der Hadithwissenschaft: Usûl-i Hadîs
4. Glaubenswissenschaft: İlm-i Kelâm
5. Methodik der Glaubenswissenschaft: Usûl-i Kelâm
6. Rechtswissenschaft: İlm-i Fıkch
7. Methodik der Rechtswissenschaft: Usûl-i Fıkch
8. Islamische Mystik [Islamische Sittenlehre]: Tassawwuf
II. Dazu gehörende Sprachwissenschaften sind:
1. Morphologie: Sarf
2. Syntax: Nachw
3. Lexikologie: Lügat
4. Textlinguistik: Metn-i Lügat
5. Etimologie: Ischtikak
6. Wortbildung: Ischtikak-ı kebîr
7. Stilistik: Inschâ
8. Redekunst: Bejân
9. ästhetische Sinnlehre: Bediî
10. Semantik: Belâgat
11. Wortbedeutunsglehre: Meânî
12. Kunst der literarischen Stil: Kitâbet
Zu diesen zwanzig islamischen Wissenschaften gehören achtzig Hilfswissenschaften.
Gelehrtheitsstufen nach der islamischen
Rechtswissenschaft bzw. der Rechtsgelehrten
1. Absolute Religionsgelehrte: Sie dürfen nach vier islamischen Quellen (d.h. dem heiligen Koran, den heiligen Hadithen, der Übereinstimmung der Gelehrten der Sunna und den Urteilen der islamischen Rechtsgelehrten) Urteile fällen. Sie dürfen ihre eigenen Rechtsschulen gründen. So sind die Gründer der vier Rechtsschulen. i.B.: Müdschtechid-i Mutlak.
2. Religionsgelehrte für bestimmte Rechtsschule: Sie dürfen nach vier islamischen Quellen und nach den Urteilen der absoluten Religionsgelehrten, in deren Rechtsschulen sie sich befinden, Urteile fällen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Mes-heb.
3. Schriftgelehrte für Urteilsfällen: Diese Gelehrten dürfen nach den Urteilen der Rechtsschulengründer Urteile fällen. Jedoch sollen ihre Urteile mit denen der Rechtsschulengründer übereinstimmen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Messele.
4. Schriftgelehrte für Urteilserklärung: Sie dürfen keine Urteile fällen, aber die Urteile erklären. i.B.: Eshâb-ı Tachridsch.
5. Schriftgelehrte für Überlieferungsunterscheidung: Sie dürfen nur die Überlieferungen für die Urteile unterscheiden. i.B.: Erbâb-ı Terdschich.
6. Schriftgelehrte für Anordnung der Überlieferungen: Diese Schriftgelehrten dürfen nur die Überlieferungen nach ihren Quellen anordnen. i.B.: Mukallid.
7. Schriftgelehrte für Überlieferungserklärung: Sie dürfen die Überlieferungen nicht voneinander unterscheiden, aber erklären. i.B.: Mukallîd.
Gattungen der islamischen Gelehrten
1. Absoluter Religionsgelehrter: Gelehrter, der seine eigene Rechtsschule gründen darf i.B.: Müdschtehid-i Mutlak
2. Religionsgelehrter: Gelehrter, der Urteile fällen darf. Ein Religions-bzw. Schriftgelehrter darf nur von einem Religions bzw. Schriftgelehrten ein Zeugnis für Gelehrtheit bekommen und soll nach seinem Wissen handeln. Ein Religionsgelehrter soll zwanzig islamische Wissenschaften, achtzig islamische Hilfswissenschaften beherrschen und außerdem Sozial und Naturwissenschaften in seiner Zeit so gut wissen, daß er den heiligen Koran auslegen kann. i.B.: Müdschtehid
3. Gelehrter für Koranauslegung: Religionsgelehrter, der sich nur mit der Koranauslegung beschäftigt. i.B.: Müfessir
4. Hadithgelehrter: Muchaddis Religionsgelehrter, der sich nur mit der Hadithwissenschaft beschäftigt. i.B.:
5. Gelehrter für Glaubenswissenschaft: Religionsgelehrter, der sich nur mit der Glaubenswissenschaft beschäftigt. i.B.: Mütekellîm
6. Gelehrter für Islamische Rechtswissenschaft: Rechtsgelehrter. Religionsgelehrter, der sich nur mit der Rechtswissenschaft beschäftigt. i.B.: Fakich
7. Gelehrter für Islamische Mystik, Wissenschaft der Sittlichkeit.:Religionsgelehrter, der sich nur mit der islamischen Sittenlehre bzw. mit den innerlichen Erkenntnissen beschäftigt i.B.: Mutasawwıf.