Das Opfern eines Opfertieres (arabisch: Qurbân) wird unter drei Bedingungen wâdschib:
1. Muslim und rechtlich verantwortlich (also verstandes- und geschlechtsreif) sein.
2. Ortsansässig (muqîm) sein.
3. Im Maße des Nisâb für ein Opfertier wohlhabend sein.
Geopfert werden Schafe, Ziegen, Kamele oder Rinder, wobei ein Kamel oder ein Rind als sieben Opfer gelten. So ist es dschâiz, dass sieben Personen ein Rind gemeinsam opfern. Wenn sich noch eine achte Person dazu gesellt, ist von keinem das Opfer gültig.
Der Nisâb für das Opfer ist derselbe wie der Nisâb für die Zakât al-Fitr (auch: Sadaqat al-Fitr).
[Ibn Âbidîn, möge Allah mit ihm barmherzig sein, sagt: „Wenn der Anteil von irgendeinem der beteiligten Personen weniger als ein Siebtel beträgt, ist das Opfer von keinem von ihnen gültig. Da ein Siebtel das Minimum der Beteiligung ausmacht, können auch weniger als sieben Personen sich zusammentun.“ Die Partnerschaft beim Kauf des Tieres zu schließen, ist gültig. Es ist zwar gültig, auch nach dem Kauf die Partnerschaft zu schließen, es ist aber besser, dies vor dem Kauf zu tun. Eine Person kann sich am Rind einer anderen Person mit mindestens einem Siebtel und bis zu sechs Siebtel beteiligen. Das Fleisch wird dann entsprechend der Beteiligung aufgeteilt. Wenn ein Partner stirbt und seine Erben sagen, dass für den Verstorbenen und die anderen Partner gemeinsam geopfert werden soll, ist dies gültig. Denn im Namen eines Verstorbenen ein Tier zu opfern, ist eine „Qurba“. Wenn sie jedoch nicht damit einverstanden sind, dann gilt der Anteil des verstorbenen Partners nicht als Qurba und keines der Opfer ist dann gültig. Wenn einer der Partner ein Kâfir ist oder sich nur wegen des Fleisches beteiligt, dann ist das Opfer von keinem der Beteiligten gültig, denn beim Opfer muss jeder Beteiligte die Absicht der Qurba haben. Die Absicht des Kâfirs ist nicht gültig. Wenn jemand die Absicht hat, das Fleisch zum Essen zu verwenden, ist dies keine Absicht zur Qurba. Wenn einer der Partner seine Absicht für das diesjährige Opfern fasst und die anderen für das vergangene Jahr, wird die Absicht der anderen ungültig und ihre Fleischanteile werden zu Tatawwu’ [Sadaqa]. Sie müssen ihr gesamtes Fleisch an Arme als Sadaqa verteilen. Auch wenn die Opferabsicht des einen Partners gültig ist, darf auch dieser von seinem Fleischanteil nicht essen, denn das Urteil der Sadaqa betrifft das ganze Tier. Die Qurba, zu der die Absicht gefasst wird, muss nicht unbedingt eine Wâdschib-Qurba sein, sondern kann auch eine Sunna- oder Nâfila-Qurba sein. Es können auch voneinander verschiedene Arten von Wâdschibât sein. Es ist z.B. auch dschâiz, dass sie ein Aqîqa-Opfer für ein Kind oder eine erwachsene Person ist. Denn die Aqîqa ist ein Dank (Schukr) für die Gabe eines Kindes und damit eine Qurba. Auch das Festmahl für eine Ehe- schließung ist ein Dank und eine Sunna-Qurba. Es ist besser, dass alle Partner die Absicht haben, für das Fest zu opfern. Die Aqîqa ist in der hanefitischen Rechtsschule nicht sunna, sondern mustahabb oder mubâh. Die Mustahabbât gelten als Qurba. Auch die Mubâhât gelten als Qurba, falls sie mit der Absicht des Dankes verrichtet werden. Es gibt viele Bräuche, die, wenn man die entsprechende Absicht fasst, zur Ibâda werden. Und die Mubâhât werden mit der entsprechenden Absicht zu Taten der Gehorsamkeit (Tâ’a). Über das Aqîqa-Opfer gibt es in den arabischen Büchern „Al-Uqûd ad-durriyya“ und „Durr al-Mukhtâr“ ausführliche Informationen.]