Die Mamnû’ât beim Verrichten des Wudû’
Die Mamnû’ât (Verbote) des Wudû’ sind 12. Diese Sachen zu tun, ist entweder harâm oder makrûh und diese sind:
1. Beim Verrichten der Notdurft in Toiletten und im Freien darf man die Vorder- oder Rückseite des Körpers nicht zur Kibla wenden.
2. Es ist harâm, seine Awra in der Gegenwart Anderer zu entblößen, um die Tahâra zu machen.
3. Man sollte nicht die rechte Hand für die Tahâra benutzen.
4. Wenn man kein Wasser für die Tahâra findet, ist es makrûh, anstelle von Wasser Nahrungsmittel, Dünger, Knochen, Tierfutter, Kohle, Besitz Anderer, Töpfe, Ziegelstücke, Stroh- oder Schilfhalme, Blätter, Stofftücher oder Papier zu benutzen.
5. Man sollte in ein Wasserbecken, aus dem Wasser für Wudû’ entnommen wird, nicht spucken oder schnäuzen.
6. Man sollte die zu waschenden Glieder nicht sehr viel über ihre zu waschenden Bereiche hinaus oder darunter bleibend und nicht mehr oder weniger als drei Mal waschen.
7. Nach dem Wudû’ sollte man zum Abtrocknen nicht dasselbe Tuch benutzen, das man bereits zum Abtrocknen nach der Tahâra benutzt hat.
8. Beim Waschen des Gesichts sollte man das Wasser nicht ins Gesicht schlagen, sondern es von der Stirn herabfließen lassen.
9. Man sollte nicht auf das Wasser pusten.
10. Man sollte beim Waschen die Augen und den Mund nicht fest zukneifen.
Wenn an normalerweise sichtbaren Bereichen der Lippen oder der Augenlider Stellen trocken bleiben, ist das Wudû’ nicht gültig.
11. Man sollte für das Schnäuzen der Nase nicht die rechte Hand benutzen.
12. Man sollte beim feuchten Bestreichen des Kopfes, der Ohren oder des Nackens die Hände nicht für jedes Mal neu befeuchten und nicht mehr als einmal bestreichen. Man kann mit nur einmal befeuchteten Händen mehrmalig bestreichen.